Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 6
Studienbegleitende Leistungsnachweise
als Zulassungsvoraussetzung

(1) Als Zulassungsvoraussetzung für den ersten Teil der Diplomprüfung (Fachprüfungen) hat der Kandidat durch folgende Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:

1. je ein unbenoteter Leistungsnachweis in drei Fachgebieten des Pflichtbereichs Projektmanagement gemäß der Anlage sowie ein Leistungsnachweis in der Verkehrssprache Englisch;

2. je ein unbenoteter Leistungsnachweis in vier Fachgebieten des Wahlpflichtbereichs gemäß der Anlage;

3. ein unbenoteter Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem interdisziplinären Semesterprojekt.

(2) Für die Leistungsnachweise nach Absatz 1 finden die §§ 18, 19 ADPO mit Ausnahme von § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 ADPO entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 686.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.