Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 7
Fachprüfungen

(1) Die Fachprüfungen erstrecken sich auf zwei vom Prüfungsausschuß bestimmte Fachgebiete aus dem Pflichtbereich Projektmanagement, darunter entweder das Fachgebiet Wirtschafts- und Sozialstrukturen oder das Fachgebiet Planungs- und Entscheidungsinstrumente, sowie auf zwei Wahlprüfungsgebiete aus dem gewählten Vertiefungsgebiet gemäß der Anlage.

(2) Für die Durchführung der Fachprüfungen bestellt der Prüfungsausschuß mindestens drei Prüfer. In jedem Fachgebiet prüft grundsätzlich jeweils ein Prüfer; die übrigen Prüfer können an der Prüfung mitwirken.

(3) Die Fachprüfungen dauern in der Regel je etwa dreißig Minuten. Die Gesamtdauer der Prüfung von etwa zwei Stunden kann in Ausnahmefällen anders aufgeteilt werden; die Prüfungszeit für ein Fachgebiet darf jedoch zwanzig Minuten nicht unterschreiten. In Gruppenprüfungen soll die Prüfungszeit für den einzelnen Kandidaten insgesamt etwa neunzig Minuten betragen. Die Fachprüfungen können auf zwei Tage innerhalb einer Woche verteilt werden.

(4) In fachlich geeigneten Fällen kann der Prüfungsausschuß im Benehmen mit den Prüfern festlegen, daß ein Fachgebiet ganz oder teilweise durch eine schriftliche Klausurarbeit geprüft wird. Er bestimmt zugleich deren Bearbeitungszeit, setzt die Dauer der mündlichen Prüfung angemessen herab und entscheidet gegebenenfalls über die Gewichtung des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils in einem Fachgebiet. Er gibt dem Kandidaten die Entscheidungen spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt.

(5) Im übrigen finden die §§ 13 und 15 bis 17 ADPO mit Ausnahme von § 13 Abs. 3 bis 5 ADPO entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 686.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.