Historische SGV. NRW.
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§ 8
Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist eine Hausarbeit über ein tropentechnologisches Problem mit einer Bearbeitungszeit von acht Wochen und einer Verlängerungsmöglichkeit im Ausnahmefall um bis zu drei Wochen.
(2) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat unbeschadet des § 26 Abs. 1 Satz 3 ADPO auch zu versichern, daß keine sachliche Übereinstimmung mit der im Rahmen seines vorangegangenen ingenieur-, agrar- oder naturwissenschaftlichen Studiums angefertigten Diplom- oder Abschlußarbeit besteht.
(3) Im übrigen finden die §§ 23, 25, 26 ADPO entsprechende Anwendung.