Historische SGV. NRW.

8 / 12

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 8
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Hausarbeit über ein tropentechnologisches Problem mit einer Bearbeitungszeit von acht Wochen und einer Verlängerungsmöglichkeit im Ausnahmefall um bis zu drei Wochen.

(2) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat unbeschadet des § 26 Abs. 1 Satz 3 ADPO auch zu versichern, daß keine sachliche Übereinstimmung mit der im Rahmen seines vorangegangenen ingenieur-, agrar- oder naturwissenschaftlichen Studiums angefertigten Diplom- oder Abschlußarbeit besteht.

(3) Im übrigen finden die §§ 23, 25, 26 ADPO entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 686.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.