Historische SGV. NRW.
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§ 9
Ergebnis der Diplomprüfung;
Zeugnis; Gesamtnote
(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen, die Diplomarbeit und das Kolloquium jeweils mindestens als ausreichend bewertet worden sind. Im übrigen gilt § 28 Abs. 2 ADPO entsprechend.
(2) Das über die bestandene Diplomprüfung auszustellende Zeugnis enthält die Noten der Fachprüfungen, der Diplomarbeit und des Kolloquiums, das Thema der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote der Diplomprüfung. Ein vom Kandidaten gesetzter fachlicher Schwerpunkt ist kenntlich zu machen. Im übrigen findet § 29 ADPO entsprechende Anwendung.
(3) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der in Absatz 2 genannten Einzelnoten gemäß § 10 Abs. 4 ADPO gebildet. Dabei werden folgende Notengewichte zugrunde gelegt:
Diplomarbeit |
vierfach |
Kolloquium |
einfach |
Durchschnitt der Noten der Fachprüfungen |
fünffach |