Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 9
Ergebnis der Diplomprüfung;
Zeugnis; Gesamtnote

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen, die Diplomarbeit und das Kolloquium jeweils mindestens als ausreichend bewertet worden sind. Im übrigen gilt § 28 Abs. 2 ADPO entsprechend.

(2) Das über die bestandene Diplomprüfung auszustellende Zeugnis enthält die Noten der Fachprüfungen, der Diplomarbeit und des Kolloquiums, das Thema der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote der Diplomprüfung. Ein vom Kandidaten gesetzter fachlicher Schwerpunkt ist kenntlich zu machen. Im übrigen findet § 29 ADPO entsprechende Anwendung.

(3) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der in Absatz 2 genannten Einzelnoten gemäß § 10 Abs. 4 ADPO gebildet. Dabei werden folgende Notengewichte zugrunde gelegt:

Diplomarbeit

vierfach

Kolloquium

einfach

Durchschnitt der Noten der Fachprüfungen

fünffach

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 686.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.