Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 12
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen;
Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 in Kraft.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 1 und von § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 werden zum Studium und zur Diplomprüfung auch Bewerber zugelassen, die ohne Fachhochschulreife ein ingenieurwissenschaftliches Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule abgeschlossen haben. In diesen Fällen muß die Diplomprüfung vor dem 1. Januar 1990 abgeschlossen sein.

(3) Eine vor dem 1. Oktober 1982 begonnene Prüfungsleistung der Diplomprüfung wird innerhalb einer vom Prüfungsausschuß festgesetzten Frist nach bisherigem Prüfungsrecht abgeschlossen. Im übrigen tritt die ,,Prüfungsordnung für die Abschlußprüfung im Zusatzstudium Technologie in den Tropen an der Fachhochschule Köln" vom 11. 8. 1978, bekanntgemacht durch Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. 9. 1982 (GABl. NW. S. 403), mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 außer Kraft.

(4) Kandidaten, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1982/83 aufgenommen haben, können weiterhin, jedoch längstens bis zum Ende des Sommersemesters 1983, in Lehrgebieten gemäß der Anlage zu der in Absatz 2 genannten Prüfungsordnung Fachprüfungen ablegen. Sie können ferner für Fachprüfungen, die bis zum Ende des Sommersemesters 1983 stattfinden, die nach § 7 Abs. 1 zu prüfenden Fachgebiete im Pflichtbereich Projektmanagement auswählen sowie in einer der Fachprüfungen nach § 7 Abs. 1 eine als ,,nicht ausreichend" bewertete Leistung durch eine mindestens als befriedigend bewertete Leistung in einer anderen Fachprüfung ausgleichen.

(5) Diese Verordnung behält als Diplomprüfungsordnung für den Zusatzstudiengang Technologie in den Tropen so lange Geltung, bis sie durch eine Hochschulprüfungsordnung ersetzt wird (§ 86 Abs. 1 FHG).

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 686.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.