Historische SGV. NRW.
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§ 32
Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
(1) Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag nach jeder Einzelprüfung Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten nehmen. Findet eine mündliche Prüfung statt, kann frühestens nach Ablauf einer Woche Einsicht in die Prüfungsakten genommen werden.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Studienleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Abschriften aus den Aufsichtsarbeiten dürfen angefertigt werden.