Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

 

§ 7 (Fn 4)

(1) Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigen folgende Zeugnisse, die in der Deutschen Demokratischen Republik oder im jetzigen Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nach dem 8. 5. 1945 erworben wurden, wenn sie in allen Pflichtfächern eine Note enthalten:

1. Reifezeugnis der Erweiterten Oberschule;

2. Reife- und Facharbeiterzeugnis der Einrichtungen der Berufsausbildung;

3. Reifezeugnis der Spezialschulen und Spezialklassen;

4. Reifezeugnis der Volkshochschule, sofern für die zweite Fremdsprache der Nachweis des Kenntnisstandes des Abschlusses der 12. Klasse der Erweiterten Oberschule vorgelegt werden kann;

5. Reifezeugnis der Arbeiter- und Bauernfakultät an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, sofern zwölf aufsteigende Jahrgänge durchlaufen worden sind und für die zweite Fremdsprache der Nachweis des Kenntnisstandes des Abschlusses der 12. Klasse der Erweiterten Oberschule vorgelegt werden kann;

6. Reife- oder Abschlußzeugnis des Erzbischöflichen Norbertuswerkes in Magdeburg, des Kirchlichen Oberseminars in Potsdam-Hermannswerder und des Kirchlichen Proseminars in Naumburg.

(2) Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigen diese Zeugnisse auch, wenn für die Pflichtfächer, für die im Reifezeugnis keine Note enthalten ist, ein Zeugnis eines Abiturkurses der Volkshochschule mit dem Kenntnisstand des Abschlusses der 12. Klasse der Erweiterten Oberschule vorgelegt wird. Fehlen die Noten in den Fächern Biologie oder Chemie und kann kein Zeugnis eines Abiturkurses der Volkshochschule ersatzweise vorgelegt werden, berechtigt das Zeugnis zum Studium in allen Studiengängen außer den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pharmazie und Biologie beziehungsweise Chemie. Entsprechend berechtigt das Zeugnis bei Fehlen einer Note im Fach Geographie zum Studium in allen Studiengängen außer dem Studiengang Geographie.

(3) Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen in Studiengängen bestimmter Fachrichtungen berechtigen folgende Zeugnisse:

1. Zeugnis über das Bestehen der Sonderreifeprüfung nach Vorkursen für junge Facharbeiter an den in Anlage 2 aufgeführten Universitäten und Hochschulen jeweils in der in dieser Anlage unter Nummer 2 aufgeführten Fachrichtung, die dem im Facharbeiterzeugnis ausgewiesenen Beruf entspricht; (Anlage 2)

2. Abschlußzeugnis der Ingenieur- und Fachschulen jeweils in den in Anlage 3 aufgeführten Fachrichtungen. (Anlage 3)

3. Das Volkshochschulzeugnis mit mindestens sechs Fächern, das nicht die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt, berechtigt zum Studium in den Ingenieurwissenschaften, den Wirtschaftswissenschaften, der Mathematik, der Physik und der Informatik.

(4) Den Absolventen des Kirchlichen Proseminars in Moritzburg, des Kathechetischen Oberseminars in Naumburg, des Theologischen Seminars in Leipzig und des Bischöflichen Vorseminars in Schöneiche kann das Kultusministerium die Berechtigung zum Studium in einzelnen Studiengängen zuerkennen.

(5) Das Kultusministerium kann ein Zeugnis, das in der Deutschen Demokratischen Republik oder im jetzigen Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nach dem 8. 5. 1945 erworben wurde, als Berechtigung zum Studium an einer Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen anerkennen, wenn es in der Deutschen Demokratischen Republik zum Studium berechtigt und die Bedingungen seines Erwerbs denen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. 5. 1990 über die Zulassung von Hochschulzugangsberechtigten aus der Deutschen Demokratischen Republik an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1983 S. 260, geändert durch Art. 2 der VO zur Anpassung und Aufhebung schulrechtlicher Vorschriften v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752), 10. 2. 1988 (GV. NW. S. 156), 22. 8. 1990 (GV. NW. S. 437), 18.6.1998 (GV. NW. S. 477), § 64 der VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290).
Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 6 geändert durch VO v. 10. 2. 1988 (GV. NW. S. 156); in Kraft getreten am 13. April 1988.

Fn 4

§ 7 neugefaßt durch VO v. 22. 8. 1990 (GV. NW. S. 437); in Kraft getreten am 27. September 1990.

Fn 5

§ 10 geändert durch Art. 2 der VO v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 1985, 10. 2. 1988 (GV. NW. S. 156); in Kraft getreten am 13. April 1988, 22. 8. 1990 (GV. NW. S. 437); in Kraft getreten am 27. September 1990.

Fn 6

§ 4 zuletzt geändert durch VO v. 18.6.1998 (GV. NW. S. 477); in Kraft getreten am 7. August 1998.

Fn 7

§ 2 geändert durch VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290); in Kraft getreten am 1. August 2000.