Historische SGV. NRW.
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§ 4
(1) Ausländische Vorbildungsnachweise der Bewertungsgruppen I, II und III, die von deutschen Staatsangehörigen erworben worden sind, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anerkannt.
(2) Die Anerkennung wird ausgesprochen, wenn
1. die Nachweise durch Abschluß eines Bildungsganges von mindestens 12 aufsteigenden Jahresklassen einer von der ausländischen Unterrichtsverwaltung errichteten oder genehmigten Schule oder nach einer entsprechenden Prüfung für Nichtschüler erworben wurden und
2. die Anerkennungsprüfung für deutsche Staatsangehörige mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung (Anerkennungsprüfung) nach §§ 8 ff. erfolgreich abgelegt wurde.
(3) Vom Erfordernis der Anerkennungsprüfung können bei nachgewiesenen hinreichenden Deutschkenntnissen auf Antrag befreit werden
1. Bewerber mit Vorbildungsnachweisen der Bewertungsgruppe I,
a) wenn sie eine Schule im Ausland besucht haben, weil die Erziehungsberechtigten ihren Wohnsitz im Ausland hatten;
b) wenn sie aus anderen zwingenden Gründen auf den Schulbesuch im Ausland angewiesen waren;
2. Bewerber mit Vorbildungsnachweisen der Bewertungsgruppen I, II und III, wenn sie bereits an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule mindestens vier Semester mit Erfolg studiert oder dort bereits ein Studium mit einer wissenschaftlichen Prüfung abgeschlossen haben.
(4) Für deutsche Staatsangehörige, die neben der deutschen auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, gelten die Bestimmungen für deutsche Staatsangehörige.
GV. NW. 1983 S. 261, geändert durch Art. 3 der VO zur
Anpassung und Aufhebung schulrechtlicher Vorschriften v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752). |
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SGV. NW. 223. |
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§ 6 Abs. 1 geändert durch Art. 3 der VO v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 1985. |
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§ 20 geändert durch Art. 3 der VO v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 1985. |