Historische SGV. NRW.
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§ 12
(1) Das Gymnasium, an dem die Prüfung stattfindet, berät den Bewerber hinsichtlich der Wahl der Fächer, der Anforderungen und der Durchführung der Prüfung.
(2) Deutsche Staatsangehörige mit ausländischen Vorbildungsnachweisen der Bewertungsgruppen I, II oder III richten nach der Bewertung ihrer Zeugnisse durch die nach § 6 beauftragte Stelle ihre Meldung zur Anerkennungsprüfung zu den festgesetzten Terminen an das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Gymnasium. Der Bewerber muß in dem Kalender-Halbjahr, in dem die Prüfung stattfindet, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
(3) Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Bescheinigung über die Zeugnisbewertung,
2. Erklärung hinsichtlich der Fächerwahl nach §§ 8 Abs. 4, 13 und 14 Abs. 2,
3. Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits an einer Anerkennungsprüfung teilgenommen hat.
(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
GV. NW. 1983 S. 261, geändert durch Art. 3 der VO zur
Anpassung und Aufhebung schulrechtlicher Vorschriften v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752). |
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SGV. NW. 223. |
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§ 6 Abs. 1 geändert durch Art. 3 der VO v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 1985. |
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§ 20 geändert durch Art. 3 der VO v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 1985. |