Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.

 

§ 1
Aufgabe der Weiterbildungsentwicklungsplanung

Aufgabe der Weiterbildungsentwicklungsplanung ist es, durch Zusammenarbeit der Träger von Weiterbildungseinrichtungen das örtliche Weiterbildungsangebot zu verbessern. Hierzu wird ein Abstimmungsverfahren durchgeführt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1983 S. 267. Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW.  S. 574); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 22. Juli 1983.