Historische SGV. NRW.
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§ 1
Aufgabe der Weiterbildungsentwicklungsplanung
Aufgabe der Weiterbildungsentwicklungsplanung ist es, durch Zusammenarbeit der Träger von Weiterbildungseinrichtungen das örtliche Weiterbildungsangebot zu verbessern. Hierzu wird ein Abstimmungsverfahren durchgeführt.
GV. NW. 1983 S. 267. Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574); in Kraft getreten am 1. Januar 2000. |
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SGV. NW. 223. |
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§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 22. Juli 1983. |