Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.

 

§ 1
Beginn der Förderung von Einrichtungen in anderer
Trägerschaft

(1) Die Förderung einer Einrichtung der Weiterbildung aus Mitteln des Landes beginnt bei einer Einrichtung in anderer Trägerschaft mit dem Zeitpunkt, in dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Abschlagszahlungen werden im ersten Jahr der Förderung auf der Grundlage des voraussichtlichen Landeszuschusses festgesetzt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1983 S. 844. Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW.  S. 574); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.