Historische SGV. NRW.
2 / 3 |
§ 2
Erstattung von Personalkosten
Personalkosten für eine Stelle werden nur erstattet, soweit diese mit einem hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter besetzt ist, dessen Arbeitszeit bei der Einrichtung den tarifvertraglichen bzw. dienstrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes entspricht. Entsprechendes gilt, wenn eine Stelle mit zwei teilzeitbeschäftigten hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeitern besetzt ist.
GV. NW. 1983 S. 844. Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574); in Kraft getreten am 1. Januar 2000. |
|
SGV. NW. 223. |
|
§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |