Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.

 

§ 2
Förderung von Unterrichtsstunden

(1) Eine Unterrichtsstunde ist förderungsfähig, wenn an ihr in der Regel mindestens 10 Personen teilnehmen oder für sie mindestens 10 Personen das Teilnehmerentgelt bezahlt haben.

(2) Eine Lehrveranstaltung ist bis zu 8 Unterrichtsstunden je Tag förderungsfähig. Findet sie außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen statt, so ist sie nur förderungsfähig, wenn mindestens 10 Teilnehmer an der Lehrveranstaltung ihren Wohnsitz oder ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz in Nordrhein-Westfalen haben.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 467. Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW.  S. 574); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 6 2. Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift