Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.

 

§ 3
Teilnehmertage

(1) Ein Teilnehmertag liegt vor, wenn eine Person an einer Lehrveranstaltung in einer Einrichtung mit Internatsbetrieb oder an einer Internatsveranstaltung in einem entsprechend ausgestatteten Haus teilnimmt, die mindestens 6 förderungsfähige Unterrichtsstunden umfaßt und bei der gemeinsame Verpflegung und Übernachtung gewährt wird.

(2) Ein halber Teilnehmertag liegt vor, wenn eine Person an einer Lehrveranstaltung in einer Einrichtung mit Internatsbetrieb oder an einer Internatsveranstaltung in einem entsprechend ausgestatteten Haus im Zusammenhang mit einem ganzen Teilnehmertag teilnimmt, die mindestens 3 förderungsfähige Unterrichtsstunden umfaßt und bei der gemeinsame Verpflegung gewährt wird, oder wenn eine Person an einer selbständigen Lehrveranstaltung in einer Einrichtung mit Internatsbetrieb oder an einer Internatsveranstaltung in einem entsprechend ausgestatteten Haus teilnimmt, die mindestens 6 förderungsfähige Unterrichtsstunden umfaßt und bei der gemeinsame Verpflegung gewährt wird.

(3) Eineinhalb Teilnehmertage dürfen eine Gesamtdauer von 24 Stunden nicht unterschreiten.

Bei mehrtägigen Lehrveranstaltungen ist je Kalendertag nur ein Teilnehmertag oder ein halber Teilnehmertag förderungsfähig. Ein halber Teilnehmertag ist je Lehrveranstaltung nur einmal förderungsfähig.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 467. Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW.  S. 574); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 6 2. Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift