Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.

 

§ 4
Förderung von Teilnehmertagen in
Nordrhein-Westfalen

(1) Teilnehmertage, die im Sinne von § 3 in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden, sind förderungsfähig, wenn in der Regel mindestens 10 Teilnehmer an der Lehrveranstaltung ihren Wohnsitz oder ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz in Nordrhein-Westfalen haben. Der förderungsfähige Anteil der Teilnehmertage für Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz nicht in Nordrhein-Westfalen haben, ist im Jahresdurchschnitt der Einrichtung auf ein Verhältnis von 40 v. H. zu 60 v. H. gegenüber dem förderungsfähigen Anteil der Teilnehmertage für Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz in Nordrhein-Westfalen haben, begrenzt.

(2) Die Förderung von Teilnehmertagen ist in der Regel auf höchstens 60 Teilnehmer je Lehrveranstaltung begrenzt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 467. Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW.  S. 574); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 6 2. Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift