Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.

 

§ 5
Förderung von Teilnehmertagen
außerhalb Nordrhein-Westfalens

(1) Teilnehmertage, die im Sinne von § 3 außerhalb Nordrhein-Westfalens durchgeführt werden, sind nur für Teilnehmer, die ihren Wohnsitz oder Arbeits- oder Ausbildungsplatz in Nordrhein-Westfalen haben, förderungsfähig, wenn das Ziel der Lehrveranstaltung nur außerhalb Nordrhein-Westfalens erreicht werden kann oder wenn die Lehrveranstaltung im grenznahen Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen oder in einem mit Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen geförderten Haus stattfindet.

(2) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 467. Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW.  S. 574); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 6 2. Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift