Historische SGV. NRW.

15 / 58

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

 

§ 15
Rektorat

(1) Das Rektorat leitet die Kunsthochschule. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten der Kunsthochschule, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig.

(2) Das Rektorat wirkt darauf hin, daß die übrigen Organe, Gremien und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen der Kunsthochschule ihre Pflichten erfüllen. Es legt jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Kunsthochschule ab.

(3) Das Rektorat hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen anderer Hochschulorgane, der Organe der Fachbereiche, der Gremien und Funktionsträger zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat das Rektorat den Minister für Wissenschaft und Forschung zu unterrichten.

(4) Die Organe der Kunsthochschule und der Fachbereiche, die Gremien und die Funktionsträger haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Rektorats können an allen Sitzungen der Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich dabei durch vom Rektorat benannte Mitglieder der Kunsthochschule vertreten lassen.

(5) Das Rektorat besteht aus dem Rektor als Vorsitzenden, zwei Prorektoren und dem Kanzler.

(6) Die Prorektoren werden auf Vorschlag des Rektors vom Senat aus den an der Kunsthochschule tätigen hauptberuflichen Professoren für vier Jahre gewählt und vom Rektor bestellt. Die Amtszeit der Prorektoren endet spätestens mit der Amtszeit des Rektors. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung ist rechtzeitig vor der Wahl über die Wahlvorschläge zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 366, geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 20), 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577), Artikel 5 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 24. Dezember 2003. Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Fn 2

veröffentlicht durch Art. III des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und des Fachhochschulgesetzes sowie Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen v. 20. 10. 1987; GV. NW. ausgegeben am 19. November 1987.

Fn 3

§§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 20); in Kraft getreten am 21. Januar 1995.

Fn 4

§ 16 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772); in Kraft getreten am 24. Dezember 2003.

Fn 5

§§ 19 Abs. 2 und 21 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 20); in Kraft getreten am 21. Januar 1995.

Fn 6

Inkrafttretung: 22. November 1987.

Fn 7

§ 55 u. § 56 neugefasst durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772); in Kraft getreten am 24. Dezember 2003.

Fn 8

§ 17 geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); in Kraft getreten am 20. November 1999.

Fn 9

§ 1 u. § 18 geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772); in Kraft getreten am 24. Dezember 2003.