Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

 

§ 16 (Fn 4)
Senat

(1) Der Senat ist für Fragen der Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und des Studiums zuständig, die die gesamte Kunsthochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Behandlung von Grundsatzfragen der Neuordnung des Hochschulwesens und der Studienreform;

2. Stellungnahme zu dem Beitrag der Kunsthochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt und zur Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel;

3. Beschlußfassung im Zusammenhang mit besonderen Auswahlverfahren für den Zugang zum Studium;

4. Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen;

5. Beschlußfassung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, Einrichtungen und gemeinsamen Kommissionen;

6. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben und Forschung sowie des Lehr- und Studienbetriebes;

7. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Förderung des künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchses;

8. Beschlußfassung über Erlaß und Änderung der Grundordnung und der übrigen Satzungen und Ordnungen der Kunsthochschule sowie Beschlußfassung über die Zustimmung zu den Ordnungen der Fachbereiche;

9. Beschlußfassung über die Vorschläge für die Berufung von Professoren;

10. Wahl des Rektors und der Prorektoren;

11. Beschlußfassung im Zusammenhang mit dem Vorschlagsrecht der Kunsthochschule zur Ernennung des Kanzlers.

(2) Ist zweifelhaft, ob für eine Aufgabe der Senat oder der Fachbereichsrat zuständig ist, so entscheidet der Senat über die Zuständigkeit.

(3) Mitglieder des Senats sind

1. der Rektor als Vorsitzender,

2. die Dekane,

3. sechs Vertreter der Gruppe der Professoren, drei Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter und zwei Vertreter der Gruppe der Studenten.

Die Zahl der Vertreter der Professorengruppe verringert sich in der Kunsthochschule für Medien Köln auf vier und erhöht sich in der Kunstakademie Münster auf sieben; die Zahl der Vertreter der Gruppe der Studenten verringert sich in der Kunsthochschule für Medien Köln auf eins. An den Musikhochschulen tritt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten an die Stelle einer Vertreterin oder eines Vertreters der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Darüber hinaus ist an den Musikhochschulen eine zusätzliche Vertreterin oder ein zusätzlicher Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten in den Senat zu wählen.

(4) Die Prorektoren, der Kanzler, die Frauenbeauftragte und der Vorsitzende des Allgemeinen Studentenausschusses nehmen an den Senatssitzungen beratend teil.

(5) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder beträgt zwei Jahre.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 366, geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 20), 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577), Artikel 5 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 24. Dezember 2003. Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Fn 2

veröffentlicht durch Art. III des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und des Fachhochschulgesetzes sowie Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen v. 20. 10. 1987; GV. NW. ausgegeben am 19. November 1987.

Fn 3

§§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 20); in Kraft getreten am 21. Januar 1995.

Fn 4

§ 16 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772); in Kraft getreten am 24. Dezember 2003.

Fn 5

§§ 19 Abs. 2 und 21 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 20); in Kraft getreten am 21. Januar 1995.

Fn 6

Inkrafttretung: 22. November 1987.

Fn 7

§ 55 u. § 56 neugefasst durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772); in Kraft getreten am 24. Dezember 2003.

Fn 8

§ 17 geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); in Kraft getreten am 20. November 1999.

Fn 9

§ 1 u. § 18 geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772); in Kraft getreten am 24. Dezember 2003.