Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

 

§ 29
Freistellung und Beurlaubung
von hauptberuflichen Professoren

(1) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann auf Vorschlag der Kunsthochschule Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Dauer eines Semesters von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist und dem Land keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.

(2) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann Professoren auf Vorschlag der Kunsthochschule nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Dauer eines Semesters für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1 2. Halbsatz gilt entsprechend.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Minister für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der Kunsthochschule von der zeitlichen Voraussetzung und Dauer nach den Absätzen 1 und 2 abweichen. Eine Freistellung oder Beurlaubung kann hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen nur alternativ gewährt werden. Im Antrag auf Freistellung oder Beurlaubung ist das künstlerische oder wissenschaftliche Vorhaben oder die beabsichtigte Tätigkeit näher zu beschreiben. Nach Ablauf der Freistellung oder Beurlaubung hat der Professor der Kunsthochschule über die Durchführung seines Vorhabens oder den Ablauf seiner Tätigkeit zu berichten; das erarbeitete Repertoire soll im Rahmen einer Veranstaltung der Kunsthochschule öffentlich vorgetragen werden. Werke der bildenden Kunst sollen in der Kunsthochschule öffentlich ausgestellt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 366, geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 20), 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577), Artikel 5 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 24. Dezember 2003. Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Fn 2

veröffentlicht durch Art. III des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und des Fachhochschulgesetzes sowie Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen v. 20. 10. 1987; GV. NW. ausgegeben am 19. November 1987.

Fn 3

§§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 20); in Kraft getreten am 21. Januar 1995.

Fn 4

§ 16 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772); in Kraft getreten am 24. Dezember 2003.

Fn 5

§§ 19 Abs. 2 und 21 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 20); in Kraft getreten am 21. Januar 1995.

Fn 6

Inkrafttretung: 22. November 1987.

Fn 7

§ 55 u. § 56 neugefasst durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772); in Kraft getreten am 24. Dezember 2003.

Fn 8

§ 17 geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); in Kraft getreten am 20. November 1999.

Fn 9

§ 1 u. § 18 geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772); in Kraft getreten am 24. Dezember 2003.