Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

 

§ 47
Verteilung der Haushaltsmittel

(1) Über die Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche und zentralen Einrichtungen beschließt das Rektorat nach Stellungnahme des Senats und im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen und zentralen Einrichtungen. Die Entscheidung kann nicht gegen den Kanzler in seiner Eigenschaft als Beauftragter für den Haushalt getroffen werden. Der Kanzler führt den Beschluß des Rektorats aus.

(2) Unbeschadet der allgemein geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Soweit Stellen und Mittel innerhalb der Kunsthochschule verteilt werden, sind sie den Fachbereichen und den zentralen Einrichtungen zuzuweisen.

2. Bei der Verteilung ist für Fälle eines während des Haushaltsjahres eintretenden dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs eine ausreichende zentrale Reserve an Stellen und Mitteln zu bilden.

3. Die Zuweisungen an die Fachbereiche sind, erforderlichenfalls mit entsprechenden Auflagen oder Bindungen, so vorzunehmen, daß vorbehaltlich der Sicherstellung des Lehrbedarfs und von Zusagen gemäß § 28 in Verbindung mit § 50 Abs. 4 WissHG der Bedarf der Einrichtungen sowie der Grundbedarf der Professoren in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen und die Finanzierung von längerfristigen Vorhaben nach Maßgabe der Möglichkeiten der Kunsthochschule gewährleistet wird. Darüber hinaus können Zuweisungen für einen innerhalb eines Fachbereichs auszugleichenden weiteren Bedarf vorgenommen werden.

4. Die Höhe der Zuweisungen ist durch das Rektorat regelmäßig unter Berücksichtigung des Bedarfs und der Gesamtsituation der Kunsthochschule zu überprüfen.

(3) Die einem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel werden unter Berücksichtigung der Grundsätze des Absatzes 2 Nr. 3 durch Beschluß des Fachbereichsrats verteilt. Die Verteilung ist dem Kanzler mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 366, geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 20), 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577), Artikel 5 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 24. Dezember 2003. Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Fn 2

veröffentlicht durch Art. III des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und des Fachhochschulgesetzes sowie Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen v. 20. 10. 1987; GV. NW. ausgegeben am 19. November 1987.

Fn 3

§§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 20); in Kraft getreten am 21. Januar 1995.

Fn 4

§ 16 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772); in Kraft getreten am 24. Dezember 2003.

Fn 5

§§ 19 Abs. 2 und 21 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 20); in Kraft getreten am 21. Januar 1995.

Fn 6

Inkrafttretung: 22. November 1987.

Fn 7

§ 55 u. § 56 neugefasst durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772); in Kraft getreten am 24. Dezember 2003.

Fn 8

§ 17 geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); in Kraft getreten am 20. November 1999.

Fn 9

§ 1 u. § 18 geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772); in Kraft getreten am 24. Dezember 2003.