Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

 

§ 53
Zusammenwirken von Hochschulen

(1) Die Kunsthochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie mit Kunst-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen und mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen.

(2) Im Rahmen des Zusammenwirkens von Hochschulen sind insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. Erarbeitung von Vorschlägen für Kriterien für die Eignungsprüfungen zu den Lehramtsstudiengängen in den Fächern Kunst und Musik; § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist dabei auch für Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen zu berücksichtigen;

2. die Koordinierung der fachlichen Schwerpunkte der Lehrkörperstruktur und fachverwandter Professorenstellen;

3. die Bildung zentraler Einrichtungen und Verwaltungseinrichtungen, die mehreren Hochschulen gemeinsam dienen, und die Koordinierung der gemeinschaftlichen Nutzung von Hochschuleinrichtungen;

4. die Bildung von künstlerischen und wissenschaftlichen Schwerpunkten, insbesondere von Ausbildungsschwerpunkten an den beteiligten Hochschulen zur Vermeidung von Mehrfachausstattungen, sowie die Organisation der Zusammenarbeit bei künstlerischen und wissenschaftlichen Vorhaben, in der Lehre und im Studium;

5. die Abstimmung von Studienplänen, Studienordnungen und Hochschulprüfungsordnungen einschließlich der Abstimmung der Regelung über den erleichterten Übergang von einer Hochschule auf die andere und der Anrechnung von Studienzeiten sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen und Ausbildungsabschnitten;

6. die Abstimmung der Lehrangebote und des wechselseitigen Einsatzes von Lehrkräften, vor allem zur Lehrerausbildung.

(3) Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die Hochschulen durch Vereinbarung. Hierbei sind insbesondere die zuständigen Gremien oder Funktionsträger und die beabsichtigte Entwicklung zu bestimmen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.

(4) § 110 WissHG gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 366, geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 20), 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577), Artikel 5 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 24. Dezember 2003. Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Fn 2

veröffentlicht durch Art. III des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und des Fachhochschulgesetzes sowie Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen v. 20. 10. 1987; GV. NW. ausgegeben am 19. November 1987.

Fn 3

§§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 20); in Kraft getreten am 21. Januar 1995.

Fn 4

§ 16 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772); in Kraft getreten am 24. Dezember 2003.

Fn 5

§§ 19 Abs. 2 und 21 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 20); in Kraft getreten am 21. Januar 1995.

Fn 6

Inkrafttretung: 22. November 1987.

Fn 7

§ 55 u. § 56 neugefasst durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772); in Kraft getreten am 24. Dezember 2003.

Fn 8

§ 17 geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); in Kraft getreten am 20. November 1999.

Fn 9

§ 1 u. § 18 geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772); in Kraft getreten am 24. Dezember 2003.