Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020.

 

§ 12
Mündliche Prüfung

(1) Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht möglich.

(2) Der Prüfling soll in der mündlichen Prüfung in einem ersten Teil selbständig eine vorgelegte Aufgabe bearbeiten. Die Grundlage bildet ein fremdsprachiger Text. An den Vortrag des Prüflings schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das vor allem größere fachliche Zusammenhänge behandelt, die sich aus der jeweiligen Aufgabe ergeben sollen.

(3) Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 20 bis 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling in der Regel 30 Minuten.

(4) Die mündliche Prüfung findet vor dem Prüfungsausschuß statt. Sie wird grundsätzlich von dem Fachprüfer oder der Fachprüferin durchgeführt. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten und die Prüfung zeitweise selbst zu übernehmen.

(5) Die Aufgabe einschließlich der notwendigen Texte und Hilfen wird dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Es ist nicht zulässig, ihm gleichzeitig zwei oder mehrere voneinander abweichende Aufgaben zu stellen oder ihn zwischen mehreren Aufgaben wählen zu lassen. Erklärt der Prüfling bei der Aufgabenstellung oder innerhalb der Vorbereitungszeit, daß er die ihm gestellte Aufgabe nicht bearbeiten kann, und sind die Gründe dafür nicht von ihm zu vertreten, stellt der Fachprüfer oder die Fachprüferin im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine neue Aufgabe.

(6) Ist der Prüfling nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, kann der Prüfer oder die Prüferin Hilfen geben.

(7) Der Prüfungsausschuß berät über die einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. Der Fachprüfer oder die Fachprüferin schlägt die Note vor. Der Prüfungsausschuß stimmt über diesen Vorschlag ab und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest.

5. Abschnitt
Abschluß der Prüfung, Wiederholung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 300, geändert durch Art. 9 d. VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006; Artikel 8 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.
Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 18. Juli 1991.

Fn 4

Überschrift zuletzt geändert durch Art. 8 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 5

Eingangsformel neu gefasst durch Art. 9 d. VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006; geändert durch Art. 8 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 6

§ 9 geändert durch Art. 9 d. VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006.

Fn 7

Inhaltsverzeichnis sowie § 2, § 3, § 7, § 10 und § 22 geändert sowie § 21 neu gefasst durch Artikel 8 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.