Historische SGV. NRW.
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§ 1
(1) In wissenschaftlichen Studiengängen können die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und die anerkannten wissenschaftlichen Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen folgende Magistergrade verleihen:
1. in den Rechtswissenschaften Magistra und Magister der Rechte (M.Jur.),
2. in den Wirtschaftswissenschaften Magistra und Magister der Wirtschaft (M.Oec.),
3. in den Sozialwissenschaften einschließlich Politikwissenschaft und Erziehungswissenschaft Magistra und Magister der Sozialwissenschaften (M.Soc.),
4. in den Naturwissenschaften Magistra und Magister der Naturwissenschaften (M.Nat.),
5. in den Agrarwissenschaften Magistra und Magister der Agrarwissenschaften (M.Agr.),
6. in der Medizin Magistra und Magister des öffentlichen Gesundheitswesens (M.San.),
7. in den Ernährungs- und Haushaltswissenschaften Magistra und Magister der Oekotrophologie (M.Oekotroph.),
8. in den Ingenieurwissenschaften Magistra und Magister der Ingenieurwissenschaften (M.Ing.), oder Magistra und Magister der Technologie (M.Techn.),
9. in den Sportwissenschaften Magistra und Magister der Sportwissenschaften (M.Gymn.),
10. in der Theologie Magistra und Magister Theologiae (M.Theol.),
11. in allen anderen Wissenschaften Magistra und Magister Artium (M.A.).
(2) Bei interdisziplinären Abschlüssen bestimmt sich der Magistergrad nach dem Hauptfach des Absolventen. Liegen der Magisterprüfung zwei Hauptfächer zugrunde, folgt der Magistergrad dem Fachgebiet, dem die Magisterarbeit zuzurechnen ist. Die Grade nach Absatz 1 gelten sowohl für den Abschluß grundständiger Studiengänge als auch für Studienabschlüsse im Sinne des § 87 WissHG.
GV. NW. 1992 S. 274. Feststellung der Aufhebung durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005. |
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SGV. NW. 223. |
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GV. NW. ausgegeben am 17. Juli 1992. |