Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Inhalte und Ziel der Statistik

Das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) ist ein Instrument, das der Gliederung des Hochschulstudiums dient und die Gewichtung seiner Bestandteile transparent macht. Die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110) geändert worden ist, erheben Daten zum Studienerfolg und Studienverlauf ihrer Studierenden. Die auf ECTS- und Leistungspunkte bezogenen Informationen übermitteln die Hochschulen dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium jährlich in hochaggregierter Form als ECTS-Statistik. Die ECTS-Statistik hat zum Ziel, die Qualität der Hochschulbildung zu sichern und zu optimieren. Die ECTS-Statistik besteht aus Soll- und Ist-Anteilen, die sich nach Lehreinheiten und Abschlussarten (Bachelor, Master und Staatsexamen) unterscheiden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 107).