Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

3 / 4

§ 3
Erhebung der Statistik

(1) Im Falle der Bachelor- und Masterstudiengänge werden ECTS als Bezugsgröße erfasst, für die Staatsexamensstudiengänge Leistungspunkte.

(2) Die Hochschulen ermitteln die Ist-ECTS und ‑Leistungspunkte anhand der Prüfungsdaten der Studierenden. Sie resultieren aus den erfolgreich abgeschlossenen Modulen. Die Soll-ECTS und –Leistungspunkte leiten sich aus den jeweils relevanten Prüfungsordnungen der Studiengänge sowie den aktuell belegten Fachsemestern am Ende des jeweiligen Sommersemesters ab.

(3) Die Meldung der Hochschulen umfasst die kumulierten Soll- und Ist-ECTS und -Leistungspunkte derjenigen Studierenden am Ende des Sommersemesters, die mindestens einen Prüfungs- oder einen Studienleistungsnachweis erbracht haben. Die Studierenden sind in ihrem Studiengang bis maximal zum Ende der zweifachen Regelstudienzeit als aktiv gekennzeichnet. Die Absolventinnen und Absolventen sowie die Exmatrikulierten des zurückliegenden Wintersemesters sind ebenfalls zu berücksichtigen.

(4) In der Meldung sind alle angebotenen Bachelor-, Master- und Staatsexamensstudiengänge zu berücksichtigen. Auslaufende Studiengänge, Franchisestudiengänge im Sinne des § 66 Absatz 6 und § 75 des Hochschulgesetzes und Weiterbildungsstudiengänge im Sinne des § 62 des Hochschulgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(5) Bei den Staatsexamensstudiengängen Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie sowie Rechtswissenschaft erhalten die Hochschulen die aus der Anlage ersichtlichen Angaben von den zuständigen staatlichen Prüfungsämtern. Die Prüfungsämter stellen den Universitäten die Daten halbjährlich für das vergangene Semester, spätestens zwei Monate nach Beendigung des Semesters zur Verfügung.

(6) Die an die Hochschulen zu übermittelnden Daten sind in der Anlage aufgeführt. Bereits durch die Hochschulen in rechtlich zulässiger Weise erhobene Daten müssen nicht nochmals übermittelt werden, es sei denn, dies ist zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule nach dieser Verordnung erforderlich, wie zum Beispiel zur eindeutigen Zuordnung der Daten.

(7) Diese Daten können auch im Rahmen der Berichtspflichten der Hochschulen nach dem Hochschulstatistikgesetz verwendet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 107).