Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Verteilung des Saatgutes

(1) Nur Betriebe im Gebiet der Regierungsbezirke Köln, Düsseldorf oder Münster, die Zuckerrüben für die Erzeugung von Lebensmitteln verarbeiten, dürfen bis zum 30. April 2021 Zuckerrübensaatgut, das auf Grund der nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S.1) in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes erteilten Zulassung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 22. Dezember 2020 mit dem Pflanzenschutzmittel Cruiser 600 FS mit dem Wirkstoff Thiamethoxam behandelt wurde,

a) ausschließlich von Saatgut behandelnden Betrieben, die die Anwendungsbestimmungen der genannten Zulassung einhalten, annehmen und

b) ausschließlich an solche landwirtschaftlichen Betriebe abgeben, die Anbauflächen für Zuckerrüben im Gebiet der Regierungsbezirke Köln, Düsseldorf oder Münster bewirtschaften und mit denen sie für diese Flächen einen Vertrag zum Anbau von Zuckerrüben abgeschlossen haben.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuckerrüben verarbeitenden Betriebe übermitteln der Direktorin oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragten zum 15. März 2021 eine Liste der landwirtschaftlichen Betriebe, an die sie das in Absatz 1 bezeichnete Saatgut bis zum 14. März 2021 abgegeben haben, in der auch die jeweilige Menge des abgegebenen Saatgutes angegeben ist. Eine vollständige Liste der Betriebe, an die sie das in Absatz 1 bezeichnete Saatgut abgegeben haben, mit den abschließend ausgegebenen Mengen übermitteln sie bis zum 15. Mai 2021. Die Angabe des Betriebes hat einschließlich des Namens der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers und der Betriebsadresse zu erfolgen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Zuckerrüben verarbeitenden Betriebe übermitteln der oder dem Landesbeauftragten bis zum 1. Juli 2021 in Ergänzung der Liste nach Absatz 2 Satz 2 eine Liste mit Angaben zur Menge des jeweils von den landwirtschaftlichen Betrieben zurückerhaltenen Saatgutes.

(4) Die in Absatz 1 genannten Zuckerrüben verarbeitenden Betriebe sind verpflichtet, in geeigneter Weise die regionalen Imkerverbände in den Regierungsbezirken Köln, Düsseldorf und Münster über den Zeitraum der Aussaat des Zuckerrübensaatgutes, das gemäß der in § 1 Absatz 1 genannten Zulassung behandelt wurde, vorab schriftlich oder auf elektronischem Weg zu informieren und der oder dem Landesbeauftragten diese Information nachzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Februar 2021 (GV. NRW. S. 132).
Obsolet durch Fristablauf.