Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 75 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 4 (Fn 3)
Gründungsmaßnahmen

(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung trifft die für den Aufbau der Fachhochschule Gelsenkirchen erforderlichen Maßnahmen. Es kann im Benehmen mit der Fachhochschule Gelsenkirchen Fachbereiche errichten und Studiengänge einführen.

(2) Die Rektorin/Der Rektor wird als Gründungsrektorin/Gründungsrektor im Benehmen mit der Fachhochschule Gelsenkirchen auf Vorschlag des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung durch die Landesregierung für die Dauer von vier Jahren ernannt. Zur Rektorin/Zum Rektor kann vorgeschlagen werden, wer als Professorin/Professor an einer nordrhein-westfälischen Fachhochschule im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht.

(3) Die Kanzlerin/Der Kanzler wird im Benehmen mit der Fachhochschule Gelsenkirchen durch die Landesregierung ernannt.

(4) Das Gründungsrektorat besteht aus der Gründungsrektorin/dem Gründungsrektor, zwei Prorektorinnen/Prorektoren und der Kanzlerin/dem Kanzler. Die beiden Prorektorinnen/Prorektoren werden auf Vorschlag der Gründungsrektorin/des Gründungsrektors durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung bestellt. Von ihnen soll eine/einer als Professorin/Professor an der Abteilung Bocholt, die/der andere am Hauptsitz der Hochschule tätig sein.

(5) Dem Gründungssenat gehören die Gründungsrektorin/der Gründungsrektor, die Dekaninnen/Dekane sowie die insgesamt um einen Sitz geringere Zahl von Vertreterinnen/Vertretern der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Gruppe der Studierenden im Verhältnis 1:2 an. Die Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Gruppe der Studierenden werden gewählt (§ 12 FHG).

(6) Für neu errichtete Fachbereiche bestellt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der Gründungsrektorin/des Gründungsrektors Gründungsdekaninnen/Gründungsdekane, die während ihrer vierjährigen Amtszeit auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrates wahrnehmen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1992 S. 282, geändert durch Gesetz v. 3. 11. 1992 (GV. NW. S. 434).
Aufgehoben durch Artikel 75 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

§ 3 geändert durch Gesetz v. 3. 11. 1992 (GV. NW. S. 434); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 1992.

Fn3

§ 4 geändert durch Gesetz v. 3. 11. 1992 (GV. NW. S. 434); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 1992.

Fn4

§ 6 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 27. Juli 1992.