Historische SGV. NRW.

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Feststellung der Aufhebung durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

 

§ 3

(1) Die Diplomurkunde enthält

1. die Bezeichnung der verleihenden Hochschule,

2. den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der Absolventin oder des Absolventen,

3. die Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses der Prüfung mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung,

4. die Bezeichnung des verliehenen Diplomgrades, bei Männern in männlicher, bei Frauen in weiblicher Form,

5. den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschriften des Rektors oder des Dekans und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(2) Nach näherer Maßgabe der Prüfungsordnung kann die Diplomurkunde zusätzliche Angaben zum Studiengang und zur Studienrichtung (Schwerpunkte) enthalten. Bei internationalen Studiengängen, die zur Verleihung eines weiteren ausländischen Grades führen, sollen gemeinsame oder miteinander verbundene Graduiertenurkunden ausgestellt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1992 S. 453. Feststellung der Aufhebung durch Artikel 12 desGesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 5 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 14. Dezember 1992.