Historische SGV. NRW.

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Feststellung der Aufhebung durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

 

§ 4

(1) Die Verleihung von Diplomgraden mit einem von § 1 abweichenden Wortlaut bleibt unberührt, soweit die Bezeichnung in einer Diplomprüfungsordnung enthalten ist, die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung genehmigt worden ist.

(2) Frauen, denen zu einem früheren Zeitpunkt der Diplomgrad in männlicher Form verliehen worden ist, behalten ihren Grad in dieser Form. Sie können jedoch gegenüber der Hochschule erklären, daß sie ihren Diplomgrad künftig in der weiblichen Form führen wollen. In diesen Fällen erteilt die Hochschule unter Einziehung der alten Urkunde eine neue Urkunde.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1992 S. 453. Feststellung der Aufhebung durch Artikel 12 desGesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 5 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 14. Dezember 1992.