Historische SGV. NRW.
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§ 1
Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber, die oder der die Qualifikation für das angestrebte Studium nach § 44 FHG nicht nachweisen kann, werden auf Antrag nach Maßgabe dieser Verordnung zu einer Einstufungsprüfung (§ 45 Abs. 1 FHG) für einen Studiengang an einer Fachhochschule oder in entsprechenden Studiengängen an Universitäten - Gesamthochschulen zugelassen, wenn sie oder er
1. das 24. Lebensjahr vollendet,
2. eine Berufsausbildung abgeschlossen und
3. eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit ausgeübt hat; die berufliche Tätigkeit muß nicht auf Erwerb ausgerichtet gewesen sein.
GV. NW. 1994 S. 136. |
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SGV. NW. 223. |
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§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |