Historische SGV. NRW.
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§ 6
(1) Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern, denen aufgrund der Einstufungsprüfung Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grund- und Hauptstudiums im Umfang von mindestens einem Semester angerechnet werden, erwerben die Berechtigung zur Aufnahme des Studiums. Sie sind in dem der Einstufung entsprechenden Studienabschnitt des gewählten Studienganges an der Hochschule, an der sie die Einstufungsprüfung abgelegt haben, zum Studium zuzulassen. Die weiteren Einschreibungsvoraussetzungen bleiben unberührt.
(2) Eine Fachhochschulreife wird der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber durch die Zulassung zur Einstufungsprüfung oder durch die erfolgreiche Einstufungsprüfung nicht zuerkannt.
GV. NW. 1994 S. 136. |
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SGV. NW. 223. |
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§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |