Historische SGV. NRW.
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§ 1
(1) Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber, die oder der die Qualifikation für das angestrebte Studium nach § 65 UG nicht nachweisen kann, wird auf Antrag nach Maßgabe dieser Verordnung zu einer Einstufungsprüfung (§ 66 Abs. 1 UG) für einen Studiengang an einer Universität zugelassen, wenn sie oder er
1. das 24. Lebensjahr vollendet,
2. eine Berufsausbildung abgeschlossen und
3. eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit ausgeübt hat; die berufliche Tätigkeit muß nicht auf Erwerb ausgerichtet gewesen sein.
(2) Die Zulassung zur Einstufungsprüfung in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, setzt voraus, daß die Einstufungsprüfung in der staatlichen Prüfungsordnung geregelt worden ist.
GV. NW. 1994 S. 137. |
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SGV. NW. 223. |
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§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |