Historische SGV. NRW.
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§ 4
(1) Über die Zulassung zur Einstufungsprüfung entscheidet in der Hochschule eine Kommission. Der Kommission gehören an:
1. als ständige Mitglieder zwei vom Rektorat als Vorsitzende oder Vorsitzender und als Stellvertreterin oder Stellvertreter benannte Professorinnen oder Professoren der Hochschule,
2. als wechselnde Mitglieder zwei Mitglieder des jeweils betroffenen Fachbereichs, die auf Vorschlag des Fachbereichsrats entsprechend § 16 Abs. 1 UG für zwei Jahre gewählt werden und von denen eines Professorin oder Professor sein muß; Wiederwahl ist zulässig,
3. als ständiges Mitglied eine Angehörige oder ein Angehöriger der Hochschulverwaltung, die oder der vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung benannt ist und die Aufgaben einer staatlichen Vertreterin oder eines staatlichen Vertreters wahrnimmt.
(2) Die Kommission kann weitere Mitglieder der Hochschule zu ihren Beratungen hinzuziehen.
(3) Entscheidungen der Kommission werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
GV. NW. 1994 S. 137. |
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SGV. NW. 223. |
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§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |