Historische SGV. NRW.
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§ 9
Transparenz der Prüfungsanforderungen
(1) Die Fachbereiche erstellen studiengangbezogene Veranstaltungskommentare, die insbesondere Aufschluß geben über
1. die Ziele der einzelnen Lehrveranstaltungen,
2. die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltungen zum Studienplan und
3. notwendige und wünschenswerte Vorkenntnisse.
(2) Unbeschadet der gesetzlichen Erfordernisse enthält die Studienordnung eine inhaltliche Beschreibung der Prüfungsgebiete.
GV. NW. 1994 S. 139. Aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005. |
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SGV. NW. 223. |
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GV. NW. ausgegeben am 19. April 1994. |