Historische SGV. NRW.
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§ 7
Zweck und Aufgabe des Unterrichts an Kollegtagen
(1) Am Kollegtag wird den Teilnehmenden Gelegenheit zur Aussprache mit den Lehrkräften zu den Lehrsendungen und dem schriftlichen Begleitmaterial gegeben.
(2) Die Lehrkräfte sollen den Teilnehmenden am Kollegtag anhand des Begleitmaterials und der schriftlichen Arbeiten beispielhaft Anleitungen und Hilfen zum sinnvollen Lernen sowie zur Übung und Anwendung des Gelernten geben. Die im Rahmen des Telekollegs II zu Hause gefertigten schriftlichen Arbeiten sind am Kollegtag zu besprechen und auszuwerten.
(3) Der Lernstoff wird am Kollegtag in dem Rahmen behandelt, wie er durch die Lehrsendungen und das schriftliche Begleitmaterial des Telekollegs II vorgegeben ist.