Historische SGV. NRW.
8 / 37 |
§ 8
Befreiung vom Unterricht
(1) Vom Besuch der Kollegtage können Teilnehmende durch die Studienleitung dauernd befreit werden, wenn das Unvermögen zum Besuch der Kollegtage durch ein ärztliches oder amtliches Zeugnis bescheinigt wird. In anderen besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Bezirksregierung Teilnehmende vorübergehend vom Besuch der Kollegtage beurlauben.
(2) Teilnehmende am Telekolleg II, die vom Besuch der Kollegtage befreit sind, haben ihre Arbeitsbögen regelmäßig an die zuständige Stelle einzusenden; diese sendet die korrigierten Arbeitsbögen an die Einsendenden zurück.