Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 9
Unterrichtszeiten

(1) In jedem Trimester finden sechs Kollegtage zu je fünf Unterrichtsstunden statt. Wird der Unterricht auf vier Kollegtage verteilt, so sind je Kollegtag sieben Unterrichtsstunden anzusetzen.

(2) Der Kollegtag kann entsprechend den örtlichen Gegebenheiten entweder zusammenhängend auf einen Wochentag (z.B. Sonnabend) oder bei Abendunterricht auf mehrere Abende gelegt werden.

(3) Kollegtage sollen nicht in die Ferien der öffentlichen Schulen fallen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.