Historische SGV. NRW.
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§ 11
Kolleggruppe
Die Teilnehmenden werden in Kolleggruppen zusammengefaßt. Eine Kolleggruppe soll in der Regel nicht mehr als 25 und nicht weniger als zehn Teilnehmende haben.
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§ 11
Kolleggruppe
Die Teilnehmenden werden in Kolleggruppen zusammengefaßt. Eine Kolleggruppe soll in der Regel nicht mehr als 25 und nicht weniger als zehn Teilnehmende haben.