Historische SGV. NRW.
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§ 16
Übertragbare Krankheiten,
Gesundheitsgefahren für andere Teilnehmende
Die §§ 44 und 45 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) finden entsprechend Anwendung.
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§ 16
Übertragbare Krankheiten,
Gesundheitsgefahren für andere Teilnehmende
Die §§ 44 und 45 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) finden entsprechend Anwendung.