Historische SGV. NRW.
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§ 24
Mündliche Prüfung
(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung können alle im Telekolleg II angebotenen Fächer sein. Die mündliche Prüfung ist eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung; sie dauert in der Regel 15 Minuten je Prüfling und Fach.
(2) In jedem Fall erstreckt sich die mündliche Prüfung auf
1. das Fach Englisch,
2. die Fächer, in denen der Prüfling eine mündliche Prüfung beantragt hat. Der Prüfling muß diesen Antrag spätestens drei Tage nach Bekanntgabe der Note für die Aufsichtsarbeit schriftlich bei der Studienleitung stellen. Eine Rücknahme des Antrags ist bis zum Beginn der Prüfung zulässig.
(3) Die Prüflinge können einzeln oder in Gruppen bis zu drei Prüflingen geprüft werden. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(4) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich von der zuständigen Fachlehrkraft (§ 21 Abs. 2 Nr. 3) durchgeführt. Das vorsitzende Mitglied hat das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten und die Prüfung zeitweise selbst zu übernehmen.
(5) Der Prüfungsausschuß oder an seiner Stelle der Fachausschuß setzt für die mündliche Prüfung eine Note fest. Halbe Noten sind zulässig. Die Note der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling im Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben.
(6) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings und der prüfenden Lehrkraft, der Prüfungsstoff, der Prüfungsverlauf und die Noten aufzunehmen.