Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 25
Teilnahme von Gästen
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses
kann interessierten Personen und Prüflingen die Anwesenheit als Gäste
gestatten, sofern der Prüfling nicht widerspricht. Wenn die ordnungsgemäße
Durchführung der mündlichen Prüfung gefährdet ist, kann die Erlaubnis zur Anwesenheit
in der Prüfung als Gäste widerrufen werden. Das Anwesenheitsrecht von
Vertretern der Schulaufsichtsbehörde wird hiervon nicht berührt.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften
Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten
Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn2
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SGV. NW. 223.
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