Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 34
Unterbrechung der Prüfung, Versäumnis

(1) Kann der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Krankheit) an der gesamten Prüfung oder an dem noch fehlenden Teil der Prüfung nicht teilnehmen, so muß er dies unverzüglich nachweisen; über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die Nichtteilnahme vom Prüfling nicht zu vertreten ist. In diesem Fall bestimmt die Studienleitung, wann die Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt wird. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.

(3) Verweigert oder erbringt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht die Leistung, so wird sie als ,,ungenügend" bewertet.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.