Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2007.

 

§ 2
Gründungsmaßnahmen

(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung trifft die für den Aufbau der Fachhochschule Rhein-Sieg erforderlichen Maßnahmen. Es kann im Benehmen mit der Fachhochschule Rhein-Sieg Fachbereiche errichten und Studiengänge einführen.

(2) Die Aufgaben der Organe werden unbeschadet der folgenden Absätze übergangsweise durch eine Gründungsbeauftragte als Gründungsrektorin oder einen Gründungsbeauftragten als Gründungsrektor wahrgenommen, die oder der vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung bestellt wird.

(3) Für die Fachbereiche ernennt die oder der Gründungsbeauftragte im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung Gründungsdekaninnen oder Gründungsdekane, die auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrates wahrnehmen.

(4) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird von der Landesregierung im Benehmen mit der oder mit dem Gründungsbeauftragten ernannt.

(5) Soweit die Berufungskommissionen noch nicht mit Mitgliedern der Fachhochschule Rhein-Sieg besetzt werden können, sind Mitglieder anderer Fachhochschulen hinzuzuziehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 1056; geändert durch Artikel 79 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2007.

Fn 2

Artikel II gegenstandslos; Änderungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 15. Dezember 1994.

Fn 4

Artikel 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 79 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.