Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 1 / 4

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die als Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden, in den Dienststellen tätig sind oder der Dienstaufsicht unterliegen, unabhängig davon, ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Dienststelle besteht. Beschäftigte sind auch Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. Ausgenommen sind diejenigen, denen die religiöse Betreuung in den Justizvollzugseinrichtungen übertragen ist.

(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Gerichte und Einrichtungen des Landes, die öffentliche Aufgaben auf dem Gebiet der Rechtspflege und des Justizvollzuges wahrnehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. März 2021 (GV. NRW. S. 290).