Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 2
Verbot religiös, weltanschaulich oder politisch geprägter Symbole und Kleidung

(1) Beschäftigte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter dürfen in der gerichtlichen Verhandlung keine wahrnehmbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen.

(2) Auch außerhalb gerichtlicher Verhandlungen dürfen Beschäftigte bei der Ausübung der ihnen übertragenen hoheitsrechtlichen Tätigkeiten keine Symbole oder Kleidungsstücke der in Absatz 1 bezeichneten Art tragen, wenn sie bei diesen Tätigkeiten regelmäßig von Dritten wahrgenommen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. März 2021 (GV. NRW. S. 290).