Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Rechtsstellung

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die WKL nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplanes des LWL entsprechende Mittel. Die WKL können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung Zuwendungen Dritter entgegennehmen.

(2) In allen Angelegenheiten der WKL, die nicht die wissenschaftliche Kommissionsarbeit betreffen, sind die WKL den Dienststellen der Kulturpflege gleichgestellt. Für die Erledigung der verwaltungsmäßigen Aufgaben der Geschäftsstelle finden daher die für den LWL geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der Geschäftsführer hat insoweit dieselben verwaltungsmäßigen Befugnisse wie die Leiter der Dienststellen der Kulturpflege. Ist kein Geschäftsführer vorhanden, wird die Übertragung dieser Befugnisse durch die Kulturpflegeabteilung des LWL geregelt. Besonderheiten regeln die Satzungen der einzelnen Kommissionen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1992 S. 438.

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

Bei den Geschlechtsbezeichnungen ist das nicht genannte Geschlecht jeweils selbstverständlich mitgemeint.

Fn4

§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 27. November 1992.