Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Kabelverbreitung vorhandener Rundfunkprogramme

Die aufgrund der Programmrahmenplanung nach dem Kabelversuchsgesetz NW in die Kabelanlage eingespeisten Rundfunkprogramme (§ 4 Abs. 1 KabVersG NW) werden inhaltlich unverändert, vollständig und grundsätzlich zeitgleich verbreitet. Nicht ortsüblich empfangbare herangeführte Rundfunkprogramme (§ 4 Abs. 1 KabVersG NW) werden in die Kabelanlage nur dann eingespeist, wenn die Kabelkapazität dies zuläßt und wenn die rechtlichen Regelungen einschließlich der für den WDR geltenden Programmgrundsätze und Vorschriften für Werbesendungen beachtet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 600, geändert am 2. 4. 1987 (GV. NW. 1988 S. 154).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 11. Oktober 1984.