Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7
Geltung der WDR-Regelungen

(1) Für die Durchführung des Kabelpilotprojekts Dortmund gelten alle für den WDR bestehenden gesetzlichen Regelungen, soweit das Kabelversuchsgesetz NW nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt. Außerdem gelten alle für den WDR bestehenden sonstigen Vorschriften (Satzungen, Ordnungen, Richtlinien, Dienstanweisungen einschließlich der Programmanweisung, Tarifverträge, Beteiligungsordnung usw.), soweit diese Satzung oder die Satzung über den Offenen Kanal (§ 10 Abs. 3 KabVersG NW) nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmen.

(2) Die der Projektstelle zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für das folgende Jahr werden unter Beachtung der besonderen Regelungen des Kabelversuchsgesetzes NW nach den gesetzlichen Bestimmungen des WDR-Gesetzes festgestellt und endgültig genehmigt (§ 9 Abs. 4, § 14 Abs. 5, § 21 Abs. 4 Buchstabe a WDR-Gesetz; § 7 Abs. 3 KabVersG NW). Das gleiche gilt für den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht der Projektstelle (§ 9 Abs. 4, § 14 Abs. 5, § 21 Abs. 4 Buchstabe b WDR-Gesetz; § 7 Abs. 3 KabVersG NW).

(3) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Projektstelle sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Abweichend von § 12 Abs. 1-3 FinO WDR können Ansätze des Betriebshaushaltes und Ansätze des Finanzhaushaltes jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Wenn bei der Ausführung des Haushaltsplanes Mehraufwendungen im Personalhaushaltsplan notwendig erscheinen, können sie zu Lasten der Sachaufwendungen nur mit Zustimmung des Rundfunkrats des WDR gedeckt werden; der Stellenplan ist in jedem Fall einzuhalten.

(4) Der WDR unterstützt den Modellversuch im Rahmen des Möglichen auch außerhalb der Projektstelle (Übernahme zentral zu erledigender Verwaltungsaufgaben, Produktionshilfe, Schulung von Mitarbeitern usw.). Soweit aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit zur Abwicklung von Verwaltungs- und sonstigen Aufgaben, die von der Projektstelle zu erledigen sind, zentrale Bereiche des WDR in Köln in Anspruch genommen werden sollen, werden die hierfür notwendigen Planstellen aus dem Stellenplan des Kabelpilotprojekts bereitgestellt.

(5) Neben der Abrechnung der Haushaltspläne der Projektstelle ist auch im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KabVersG NW eine Aufstellung aller dem WDR durch den Modellversuch entstehenden Kosten vorzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 600, geändert am 2. 4. 1987 (GV. NW. 1988 S. 154).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 11. Oktober 1984.