Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8
Vorlagefristen

(1) Der Projektleiter legt jährlich dem Projektrat zur Feststellung vor:

a) den Entwurf der Programmrahmenplanung der Projektstelle für den Modellversuch sowie den Entwurf des Haushalts-, Stellen- und Finanzplanes der Projektstelle bis zum 1. Juli des Vorjahres,

b) den Entwurf des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts und des Erfahrungsberichts über Verlauf und Stand des Modellversuchs bis zum 1. April des Folgejahres.

(2) Der Projektrat trifft seine Feststellungen gemäß § 9 KabVersG NW zu den in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Entwürfen bis zum 5. September des Vorjahres und zu den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Entwürfen bis zum 25. April des Folgejahres.

(3) Der Projektleiter legt zusammen mit den Feststellungen des Projektrates (§ 9 Abs. 2 KabVersG NW) vor:

a) dem Intendanten den Haushalts-, Stellen- und Finanzplan sowie dem Rundfunkrat die Programmrahmenplanung bis zum 15. September des Vorjahres,

b) dem Intendanten den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht sowie dem Rundfunkrat den Erfahrungsbericht der Projektstelle bis zum 1. Mai des Folgejahres.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 600, geändert am 2. 4. 1987 (GV. NW. 1988 S. 154).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 11. Oktober 1984.