Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9
Geheimhaltung, Datenschutz

(1) Die im Rahmen des Modellversuchs tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen personenbezogenen Daten verpflichtet, soweit diese nicht offenkundig sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen (§ 14 KabVersG NW).

(2) Den in der Projektstelle bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen (§ 5 Abs. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NW -). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(3) In der Projektstelle sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes NW, insbesondere die in der Anlage zu § 6 DSG NW genannten Anforderungen zu gewährleisten.

(4) Für die Einhaltung der Bestimmungen des § 13 KabVersG NW und der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Projektstelle ist der Datenschutzbeauftragte des WDR zuständig (§ 32 Abs. 2 Satz 3 DSG NW). Er geht im Rahmen seiner Zuständigkeiten und Befugnisse Hinweisen auf Verstöße gegen Datenschutzvorschriften beim Modellversuch nach und unterrichtet über das Ergebnis seiner Prüfung den Intendanten und gleichzeitig den Projektleiter.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 600, geändert am 2. 4. 1987 (GV. NW. 1988 S. 154).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 11. Oktober 1984.